Was ändert sich durch die neue Verordnung im Bereich Schule zum 2.11.2020?

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Was ändert sich durch die neue Verordnung im Bereich Schule zum 2.11.2020?

1. Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Unterricht

Es besteht in der Schule eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch im Unterricht in den Sekundarbereichen I und II der Schulen in öffentlicher Trägerschaft und Schulen in freier Trägerschaft, wenn

  1. in Bezug auf das Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dem die Schule gelegen ist (Standort der Schule), die 7-Tage-Inzidenz 50 oder mehr beträgt, für die Dauer der Überschreitung, oder

  2. eine andere die Schule betreffende Infektionsschutzmaßnahme angeordnet wurde, für die Dauer von 14 Tagen.

a) Zur Ermittlung der Inzidenzzahl ist durch die Schulen die Niedersachsenseite unter

https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/aktuelle_lage_in_niedersachsen/

zu Grunde zulegen. Diese Seite wird regelmäßig täglich um 9.00 Uhr aktualisiert. Für den Folgetag ist dann gegebenenfalls die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Unterricht verpflichtend umzusetzen. Einer Anordnung durch das zuständige Gesundheitsamt bedarf es in diesem Falle nicht mehr.

b) Unter „eine andere die Schule betreffende Infektionsschutzmaßnahme“ fallen infektionsschutzrechtliche Anordnungen des zuständigen Gesundheitsamtes, die mindestens eine Lerngruppe betreffen, wie zum Beispiel eine Quarantäneanordnung für eine Schulklasse, eine Kohorte oder einen Schuljahrgang.

Wichtig: Soweit nur einzelne Schülerinnen und Schüler oder einzelne Beschäftigte, jedoch keine gesamte Schulklasse, Kohorte oder kein gesamter Schuljahrgang an der Schule von einer Infektionsschutzmaßnahme betroffen ist, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt.

c) Im Primarbereich besteht keine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Unterricht. Diese kann auch nicht durch die Schulleitung oder einzelne Lehrkräfte ausgesprochen werden.

d) Im „Szenario B“ (Schule im Wechselmodell) besteht ebenfalls keine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Diese kann auch nicht durch die Schulleitung oder einzelne Lehrkräfte ausgesprochen werden.

e) Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Vorerkrankung zum Beispiel einer schweren Herz- oder Lungenerkrankung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zumutbar ist und dies durch ein ärztliches Attest oder eine vergleichbare amtliche Bescheinigung glaubhaft machen können, sind von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen.

f) Soweit bei der Schule ein Befreiungstatbestand von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung glaubhaft gemacht wird, muss sich aus einem aktuellen Attest oder einer aktuellen vergleichbaren amtlichen Bescheinigung nachvollziehbar ergeben, welche konkret zu benennende gesundheitliche Beeinträchtigung auf Grund des Tragens der Mund-Nasen-Bedeckung im Unterricht alsbald zu erwarten ist und woraus diese im Einzelnen resultiert. Wenn relevante Vorerkrankungen vorliegen, sind diese konkret zu benennen. Darüber hinaus muss im Regelfall erkennbar werden, auf welcher Grundlage die attestierende Ärztin oder der attestierende Arzt zu ihrer oder seiner Einschätzung gelangt ist.

g) Die Mund-Nasen-Bedeckung kann im Unterricht kurzzeitig von einzelnen Personen abgenommen werden, wenn dies zwingend für die Unterrichtsziele erforderlich ist, z.B. im Sprachunterricht oder im Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, insbesondere im Förderschwerpunkt Sprache. Im Sportunterricht kann ebenfalls vom Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung abgesehen werden, wenn die Vorgaben für den Schulsport im Übrigen eingehalten werden.

2. Wechsel in Szenario B (Schule im Wechselmodell)

Für Schulen in öffentlicher Trägerschaft und in freier Trägerschaft besteht eine Verpflichtung zum Wechsel in Szenario B (Schule im Wechselmodell),

  1. wenn am Standort der Schule die 7-Tage-Inzidenz 100 oder mehr beträgt, und

  2. eine andere die Schule betreffende Infektionsschutzmaßnahme angeordnet wurde,

für die Dauer von 14 Tagen.

Unter „eine andere die Schule betreffende Infektionsschutzmaßnahme“ fallen infektionsschutzrechtliche Anordnungen des zuständigen Gesundheitsamtes, die mindestens eine Lerngruppe betreffen, wie zum Beispiel eine Quarantäneanordnung für eine Schulklasse, eine Kohorte oder einen Schuljahrgang.

Wichtig: Soweit nur einzelne Schülerinnen und Schüler oder einzelne Beschäftigte, jedoch keine gesamte Schulklasse, Kohorte oder kein gesamter Schuljahrgang an der Schule von einer Infektionsschutzmaßnahme betroffen ist, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt.

Nach Ablauf der 14 Tage kehrt die Schule wieder eigenverantwortlich in das „Szenario A“ (eingeschränkter Regelbetrieb) zurück, es sei denn, das Gesundheitsamt verhängt eine weitere Infektionsschutzmaßnahme an der Schule. In diesem Fall beginnt die 14-Tagefrist neu zu laufen. Einer gesonderten Anordnung des zuständigen Gesundheitsamtes für Rückkehr in Szenario A bedarf es nicht.

 

Weitere Informationen und Materialien finden Sie abrufbar auf der Homepage des Niedersächsischen Kultusministeriums:
 
 
 
· Briefe des Kultusministers an Schulleitungen, Lehrkräfte und alle an Schule Beschäftigten, Eltern sowie Schülerinnen und Schüler: