Company Logo

Aktualisierung des Niedersächsischen Rahmen-Hygieneplans Corona Schule Version 4.0

 
Presseinformation des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 20.12.2020
 
Anlass für die Fortschreibung des Rahmen-Hygieneplans waren die Änderungen der Corona-Verordnung sowie Anpassungs- oder Ergänzungbedarfe insbesondere in folgenden Kapiteln:
 
• Kapitel 6.4    Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
• Kapitel 13     Speiseneinnahme - vom Pausenbrot bis zur Schulkantine
• Kapitel 15     Ganztagsbetrieb
• Kapitel 17     Infektionsschutz im Schulsport
• Kapitel 18     Infektionsschutz beim Musizieren
• Kapitel 28     Schutz von Personen in Schulen, die besonderen gesundheitlichen Risiken unterliegen
• Kapitel 28.1  Ergänzende Hinweise zum Umgang mit Schülerinnen und Schülern aus Risikogruppen
 
Außerdem wurden die Inhalte des Erlasses „Hinweise zum Rahmen-Hygieneplan“ vom 11.09.2020 in die Kapitel 19 bis 22 und 28 übernommen (Darstellendes Spiel, praktisches und experimentelles Arbeiten, Verarbeitung von Lebensmitteln im Unterricht und Evakuierungsübungen). Der Erlass wird hiermit aufgehoben.
 
Wesentliche Änderungen zur vorherigen Fassung (Version 3.2. Stand: 22.10.2020) sind in blauer Schrift hervorgehoben.

 

„Schutzpaket Corona“: 45 Millionen Euro für personelle Unterstützung und Schutzausstattung

 Überblickspapier Schutzpaket Corona

Überblickspapier Schutzpaket Corona

 


 

Das Land Niedersachsen stellt kurzfristig 45 Millionen Euro für zusätzliches Personal und schulische Corona-Schutzmaßnahmen zur Verfügung, wie Niedersachsens Kultusminister Grant Hendrik Tonne am (heutigen) Dienstag erklärte. Mit den Mitteln sollen die Schulen bei der Bewältigung der Corona-Pandemie zusätzlich unterstützt werden.

„Dass wir als Land gut durch die Krise kommen, ist zu einem erheblichen Teil auch den Lehrkräften und Schulleitungen zu verdanken. Den Kindern und Jugendlichen ein sicheres Umfeld in unsicheren Zeiten zu verschaffen, ist sehr wertvoll. Dafür bedanke ich mich im Namen der Niedersächsischen Landesregierung. Den Bildungsauftrag umzusetzen, war selten schwieriger als in der Gegenwart. Als Gesellschaft sind wir gut beraten, diese Leistung wertzuschätzen und unsere Schulen zu unterstützen“, unterstrich Tonne.

 

I. Personelle Unterstützung im Schulalltag durch bis zu 5.000 PMs

Im Umfang von 25 Millionen Euro können die niedersächsischen Schulen für ein halbes Jahr rund 5.000 pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf 450-Euro-Basis einstellen. Für jede der rund 3.000 Schulen in Niedersachsen steht damit mindestens eine zusätzliche Kraft zur Verfügung. Mit der Maßnahme sollen insbesondere kleine Schulen mit geringem Budget, die aus eigenen Mitteln keine Unterstützung finanzieren können, entlastet werden. Die personelle Unterstützung durch pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter setzt sich zusammen aus 20 Millionen Euro für unterstützendes, nicht-lehrendes Personal (rund 4.800 Personen) sowie 5 Millionen Euro für lehrendes Personal, in der Regel Studierende oder Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums (rund 250 Personen). In einem vereinfachten und beschleunigten Einstellungsverfahren können die Schulen Personal auswählen, die konkrete Vertragsgestaltung übernimmt als entlastende Maßnahme die Landesschulbehörde. Ziel ist, mit Beginn Dezember Einstellungen zu realisieren, damit es im Schulalltag zu schnellen Entlastungen der Kollegien kommt.

 

II. Corona-Schutzausstattung für den Schulbetrieb

Mit 20 Millionen Euro wird die sächliche Schutzausstattung der Schulen zusätzlich verstärkt. Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte sollen von einer intensivierten Ausstattung mit zum Beispiel Plexiglasschutzwänden- oder „Wechselmasken“ als Ersatz für durchfeuchtete oder von Schülerinnen und Schüler vergessene Mund-Nasen-Bedeckungen profitieren. Zudem können von den Schulen FFP2-Masken zum Eigenschutz der Lehrkräfte angeschafft werden.

Unter bestimmten Bedingungen und nachrangig können in besonderen Ausnahmefällen auch unterstützende Luftfilteranlagen beschafft werden. Damit verstärken und flankieren wir unser Lüftungskonzept 20-5-20, das weiterhin das Mittel der Wahl ist.

Mit den 20 Millionen Euro für Corona-Schutzmaßnahmen stehen im Landesschnitt pro Schülerin und Schüler rund 20 Euro zur Verfügung. Die Strukturen in den Kollegien und die Bedarfe sind ebenso unterschiedlich, wie es die Ausstattung der Schulen im Flächenland Niedersachsen ist. Eine Vor-Ort-Beschaffung ist einer zentralen Vorgabe insofern vorzuziehen. Aufgrund der akuten Notlage haben sich die kommunalen Schulträger ausnahmsweise und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bereit erklärt, das Land bei der Verteilung der Gelder zu unterstützen. Die kommunalen Schulträger können daher die Gelder für bedarfsgerechte Anschaffungen bürokratiearm an die Schulen über das Schulbudget weiterleiten. Es kann dann in der jeweiligen Schule konkret über die Verwendung entschieden werden.

Der Startschuss zur Beschaffung der sächlichen Schutzausstattung fällt heute, Stichtag für die Abrechnung ist der 17.11.2020.

Mit diesen Landesleistungen ergänzen wir die vielfältigen Aktivitäten der Schulträger vor Ort. Verpflichtungen leiten sich für die Städte, Gemeinden, Landkreise und der Region Hannover aus dem Programm ebenso wenig ab, wie sich keine weitergehenden Ansprüche der Schulen gegenüber den Schulträgern aus dieser Sonderförderung ergeben.

Die konkrete Förderrichtlinie wird diese Woche mit der AG der Kommunalen Spitzenverbände abgestimmt.

 

III. Aktualisierter Leitfaden

Bereits vor den Sommerferien haben die Schulen mit dem Leitfaden „Schule in Corona-Zeiten 2.0“ eine Handreichung zur Umsetzung der Szenarien A, B und C in Ihren Schulen erhalten. Seitdem wurde fortlaufend nachgesteuert und alle Beteiligten mit weiteren, an die Situation angepassten Informationen, versorgt. Angesichts des aktuellen Infektionsgeschehens wurde eine grundlegende Überarbeitung der drei Szenarien und ein inhaltliches „Update“ des Leitfadens vorgenommen. Zum einen soll die Übersicht über die geltenden Regelungen erleichtert werden. Alle für den Schulalltag notwendigen Informationen sind entsprechend in einer Handreichung gebündelt worden. Zum anderen wurden die einzelnen Szenarien inhaltlich ergänzt, insbesondere beim Umgang mit bildungsbenachteiligten Schülerinnen und Schülern oder zur Feststellung und Bewertung von erbrachten Leistungen im Distanzlernen.

Zusammenfassend bewertet Niedersachsens Kultusminister die Lage an den Schulen wie folgt: „In den Schulen in Niedersachsen findet nach wie vor kein Superspreading statt, unsere Schulen sind keine Orte der massiven Infektionsverbreitung. 80 Prozent und damit die überdeutliche Mehrheit der Schulen bieten den eingeschränkten Regelbetrieb mit Unterricht für alle an – das ist gut für die Schülerinnen und Schüler und für die Eltern. Ein landesweiter grundsätzlicher Wechsel ins Szenario B steht daher nicht an. Wenn sich die Lage massiv verschärft, dann kann ich weitere Einschränkungen aber auch nicht kategorisch ausschließen. Jeder und Jede kann durch das Einhalten der Regeln dazu beitragen, dass das System Schule grundsätzlich im eingeschränkten Regelbetrieb weiterlaufen kann. Wir sind gut beraten, die Arbeit der Schulen mit Ruhe, Verlässlichkeit und Stabilität zu unterstützen.“

 

Weitere Informationen und Materialien finden Sie abrufbar auf der Homepage des Niedersächsischen Kultusministeriums:

 

· Überblickspapier Schutzpaket Corona

· Leitfaden Schule in Corona-Zeiten – UPDATE

 

· Briefe des Kultusministers an Schulleitungen, Lehrkräfte und alle an Schule Beschäftigten, Eltern sowie Schülerinnen und Schüler:

--> Ministerbrief an Schulen/Lehrkräfte vom 17.11.2020

--> Ministerbrief an Schüler/innen Sek II vom 17.11.2020

--> Ministerbrief an Schüler/innen Sek I vom 17.11.2020

--> Ministerbrief an Eltern vom 17.11.2020

 


 

 

 

Was ändert sich durch die neue Verordnung im Bereich Schule zum 2.11.2020?


 

Was ändert sich durch die neue Verordnung im Bereich Schule zum 2.11.2020?

1. Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Unterricht

Es besteht in der Schule eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch im Unterricht in den Sekundarbereichen I und II der Schulen in öffentlicher Trägerschaft und Schulen in freier Trägerschaft, wenn

  1. in Bezug auf das Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dem die Schule gelegen ist (Standort der Schule), die 7-Tage-Inzidenz 50 oder mehr beträgt, für die Dauer der Überschreitung, oder

  2. eine andere die Schule betreffende Infektionsschutzmaßnahme angeordnet wurde, für die Dauer von 14 Tagen.

a) Zur Ermittlung der Inzidenzzahl ist durch die Schulen die Niedersachsenseite unter

https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/aktuelle_lage_in_niedersachsen/

zu Grunde zulegen. Diese Seite wird regelmäßig täglich um 9.00 Uhr aktualisiert. Für den Folgetag ist dann gegebenenfalls die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Unterricht verpflichtend umzusetzen. Einer Anordnung durch das zuständige Gesundheitsamt bedarf es in diesem Falle nicht mehr.

b) Unter „eine andere die Schule betreffende Infektionsschutzmaßnahme“ fallen infektionsschutzrechtliche Anordnungen des zuständigen Gesundheitsamtes, die mindestens eine Lerngruppe betreffen, wie zum Beispiel eine Quarantäneanordnung für eine Schulklasse, eine Kohorte oder einen Schuljahrgang.

Wichtig: Soweit nur einzelne Schülerinnen und Schüler oder einzelne Beschäftigte, jedoch keine gesamte Schulklasse, Kohorte oder kein gesamter Schuljahrgang an der Schule von einer Infektionsschutzmaßnahme betroffen ist, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt.

c) Im Primarbereich besteht keine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Unterricht. Diese kann auch nicht durch die Schulleitung oder einzelne Lehrkräfte ausgesprochen werden.

d) Im „Szenario B“ (Schule im Wechselmodell) besteht ebenfalls keine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Diese kann auch nicht durch die Schulleitung oder einzelne Lehrkräfte ausgesprochen werden.

e) Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Vorerkrankung zum Beispiel einer schweren Herz- oder Lungenerkrankung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zumutbar ist und dies durch ein ärztliches Attest oder eine vergleichbare amtliche Bescheinigung glaubhaft machen können, sind von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen.

f) Soweit bei der Schule ein Befreiungstatbestand von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung glaubhaft gemacht wird, muss sich aus einem aktuellen Attest oder einer aktuellen vergleichbaren amtlichen Bescheinigung nachvollziehbar ergeben, welche konkret zu benennende gesundheitliche Beeinträchtigung auf Grund des Tragens der Mund-Nasen-Bedeckung im Unterricht alsbald zu erwarten ist und woraus diese im Einzelnen resultiert. Wenn relevante Vorerkrankungen vorliegen, sind diese konkret zu benennen. Darüber hinaus muss im Regelfall erkennbar werden, auf welcher Grundlage die attestierende Ärztin oder der attestierende Arzt zu ihrer oder seiner Einschätzung gelangt ist.

g) Die Mund-Nasen-Bedeckung kann im Unterricht kurzzeitig von einzelnen Personen abgenommen werden, wenn dies zwingend für die Unterrichtsziele erforderlich ist, z.B. im Sprachunterricht oder im Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, insbesondere im Förderschwerpunkt Sprache. Im Sportunterricht kann ebenfalls vom Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung abgesehen werden, wenn die Vorgaben für den Schulsport im Übrigen eingehalten werden.

2. Wechsel in Szenario B (Schule im Wechselmodell)

Für Schulen in öffentlicher Trägerschaft und in freier Trägerschaft besteht eine Verpflichtung zum Wechsel in Szenario B (Schule im Wechselmodell),

  1. wenn am Standort der Schule die 7-Tage-Inzidenz 100 oder mehr beträgt, und

  2. eine andere die Schule betreffende Infektionsschutzmaßnahme angeordnet wurde,

für die Dauer von 14 Tagen.

Unter „eine andere die Schule betreffende Infektionsschutzmaßnahme“ fallen infektionsschutzrechtliche Anordnungen des zuständigen Gesundheitsamtes, die mindestens eine Lerngruppe betreffen, wie zum Beispiel eine Quarantäneanordnung für eine Schulklasse, eine Kohorte oder einen Schuljahrgang.

Wichtig: Soweit nur einzelne Schülerinnen und Schüler oder einzelne Beschäftigte, jedoch keine gesamte Schulklasse, Kohorte oder kein gesamter Schuljahrgang an der Schule von einer Infektionsschutzmaßnahme betroffen ist, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt.

Nach Ablauf der 14 Tage kehrt die Schule wieder eigenverantwortlich in das „Szenario A“ (eingeschränkter Regelbetrieb) zurück, es sei denn, das Gesundheitsamt verhängt eine weitere Infektionsschutzmaßnahme an der Schule. In diesem Fall beginnt die 14-Tagefrist neu zu laufen. Einer gesonderten Anordnung des zuständigen Gesundheitsamtes für Rückkehr in Szenario A bedarf es nicht.

 

Weitere Informationen und Materialien finden Sie abrufbar auf der Homepage des Niedersächsischen Kultusministeriums:
 
 
 
· Briefe des Kultusministers an Schulleitungen, Lehrkräfte und alle an Schule Beschäftigten, Eltern sowie Schülerinnen und Schüler:
 
 
 
 

 




Powered by Joomla!®. Designed by: joomla 1.7 templates hosting Valid XHTML and CSS.