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Satzung

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1) Der Verein führt den Namen „Förderverein der KGS Sehnde“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Förderverein der KGS Sehnde e.V.“.
2) Der Verein hat seinen Sitz in Sehnde.
3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

1)

Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die ideelle und materielle Förderung der Schüler und Schülerinnen der KGS Sehnde. Vorhandene Sach- und Finanzmittel werden im Einzelfall eingesetzt für Aufgaben, welche die Leistungsfähigkeit des Schulträgers übersteigen und/oder über seinen Aufgaben- und Pflichtenkreis hinausgehen, so insbesondere

  1. für Zuschüsse an Schüler und Schülerinnen für bildende und wissenschaftliche schulische Vorhaben;
  2. für Auszeichnungen und Ehrengaben für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Leistungen im schulischen Bereich.
  3. für Weiterbildung von Schülerinnen und Schülern auf musischem und sportlichem Gebiet;
  4. für Zuwendungen zu Schülerveranstaltungen, insbesondere Schulfesten, Gemeinschaftsfesten und ähnlichem.
2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Sehnde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der KGS Sehnde zu verwenden hat.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
2) Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

 

§ 4 Austritt von Mitgliedern

Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes jeweils zum 31.12. eines Jahres aus dem Verein austreten. Der Beitrag für das laufende Kalenderjahr bleibt zu zahlen.

 

§ 5 Ausschluss von Mitgliedern

1) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
2) Mitglieder, die trotz Erinnerung mit der Zahlung von zwei Jahresbeiträgen im Rückstand sind, werden aus der Mitgliederliste gestrichen.

 

§ 6 Mitgliedsbeitrag

1) Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und ist einmal jährlich zu entrichten. Bei Neu-Beitritten ist der jeweilige Jahresbeitrag sofort zu zahlen.
2) Die Mindesthöhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

§ 7 Vorstand

Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie dem Schatzmeister. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen  finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist

oder

wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von 1/5 der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollten die Gründe angegeben werden.

 

§ 9 Einberufung von Mitgliederversammlungen

Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorsitzenden festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.

 

§ 10 Ablauf von Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4, zur Änderung des Vereinszweckes und zur  Auflösung des Vereins ist eine solche von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.

 

§ 11 Protokollierung von Beschlüssen

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von dem Schriftführer zu unterschreiben.

 

§ 12 Kassenprüfer

Jedes Jahr werden in der ordentlichen Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer gewählt. Ihre Amtszeit dauert bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Sie haben die Jahresrechnung zu prüfen und der ordentlichen Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu berichten. Sie äußern sich bei der Berichterstattung über die Entlastung des Vorstandes. Die Kassenprüfer haben sich die Geschäftsbücher mit Belegen vorlegen zu lassen.


Sehnde, den 12. Mai 2015

 

 

 




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